Obliegenheiten: Erst die Pflicht, dann das Geld

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Obliegenheiten: Erst die Pflicht, dann das Geld

Obliegenheiten: Erst die Pflicht, dann das Geld

 

Wenn Versicherte im Schadensfall ihren Obliegenheiten, sprich Verpflichtungen aus ihrem Versicherungsvertrag, nicht nachkommen, darf der Versicherer den Schadensausgleich verweigern. So der Tenor einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München unter dem Aktenzeichen 113 C 7440/10.

Im konkreten Fall muss für den späteren Kläger die Erholung nach seinem mehrmonatigen Urlaub jäh dahin gewesen sein, nachdem er den Einbruch in seiner Wohnung entdeckte. Schließlich waren Geld und Goldschmuck weg. So jedenfalls schilderte der Geschädigte den Vorfall seinem Hausratversicherer. Die laut Vertragsbestimmungen obligatorische Stehlgutliste reichte er allerdings nicht ein. Weil der Versicherte seinen Obliegenheiten nicht nachkam und zusätzlich der geschilderte Hergang für den Versicherer nicht plausibel war, verweigerte dieser die Regulierung und gewann mit dieser Argumentationden anschließenden Rechtsstreit vor dem Münchener AG. Für das Amtsgericht in der bayerischen Landeshauptstadt war dabei die Obliegenheitsverletzung des Versicherten mit ausschlaggebend.

 

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Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

 

 

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