02.11.2011

Regulierung der Kapitalanlagevermittlung

Nicht jeder ist ein „alter Hase“

Die „Alte-Hasen-Regelung“ für die Vermittlung von Kapitalanlagen hat einige Tücken, denn sie zielt nicht nur auf die Gewerbeerlaubnis nach §34c GewO, sondern auch auf den Nachweis der ununterbrochenen selbstständigen Tätigkeit durch lückenlose Vorlage der erforderlichen Prüfberichte. „Wer dem Gewerbeamt jedoch bereits eine Negativmeldung vorgelegt hat, hat damit unwiderruflich eine Unterbrechung seiner Tätigkeit als Kapitalanlagevermittler belegt“, warnt Rechtsanwalt Goerz.
Die Regulierung der Kapitalanlagevermittlung durch freie Vermittler geht in die Zielgerade. Am 27. Oktober hat der Bundestag den entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. Das „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts“ wird mit großer Wahrscheinlichkeit noch Ende 2011 verkündet, sobald es den Bundesrat am 25. November 2011 passiert hat, erwartet der auf Kapitalanlagevermittler spezialisierte Rechtsanwalt Dietmar Goerz von der Kanzlei GPC Law aus Berlin.

Damit wird für die Vermittlung von Kapitalanlagen eine Gewerbeerlaubnis mit höheren Zugangshürden eingeführt. Für die Vermittlung von Investmentfondsanteilen und Geschlossenen Fonds, wird es zukünftig nicht mehr genügen, dass der Vermittler „zuverlässig“, also straffrei ist und „in geordneten Vermögensverhältnissen lebt“, also schuldenfrei ist. Die bisherige schwächere Regelung des § 34c Gewerbeordnung (GewO) wird dann durch die neu in die GewO eingefügte Regelung des § 34f ersetzt, erläutert Goerz. Wer in den Genuss einer Gewerbeerlaubnis nach § 34f GewO kommen möchte, müsse zukünftig neben einer Berufshaftpflichtversicherung auch entsprechende Sachkunde nachweisen. Der Berufszugang werde dann dieselben Zugangshürden haben, wie seit 2007 die Versicherungsvermittlung (§ 34d GewO).

Die Sachkunde werden Vermittler dann durch Ablegung einer Sachkunde-Prüfung bei der IHK nachweisen können. Alternativ dazu werden diverse Aus- und Fortbildungsabschlüsse im Finanzdienstleitungsbereich in Verbindung mit zusätzlicher Berufspraxis als Sachkundenachweis anerkannt. Außerdem wird es, ähnlich wie bei der Einführung der Gewerbeerlaubnis bei der Versicherungsvermittlung, eine „Alte-Hasen-Regelung“ geben. Vermittler mit mehrjähriger Berufspraxis können so um die Sachkundeprüfung herum kommen.

Diese aber hat einige Tücken: „Dies wird dazu führen, dass nicht alle selbstständigen Vermittler mit entsprechender Berufserfahrung nur noch eine Haftpflichtversicherung abschließen müssen, um die neue Gewerbeerlaubnis zu erhalten“, erläutert Goerz. Die Ausnahmeregelung sieht nämlich vor, dass hierfür eine ununterbrochene selbstständige Tätigkeit seit dem 1. Januar 2006 belegt werden muss.

Nachweis durch Prüfberichte

Der Nachweis der ununterbrochenen selbstständigen Tätigkeit kann aber nur durch die lückenlose Vorlage der nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erforderlichen Prüfberichte erbracht werden. Von der „Alte-Hasen-Regelung“ kann demnach nur Gebrauch machen, wem vor dem Beginn des Jahres 2006 überhaupt eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO erteilt wurde und wer diese noch immer inne hält. Ist dies der Fall, führt dies aber nicht automatisch zur Befreiung vom Sachkundenachweis. Außerdem muss für jedes Jahr seit 2006 der Prüfbericht beim Gewerbeamt eingereicht worden sein.

In vielen Fällen haben Vermittler in einem oder mehreren Jahren dem Gewerbeamt als Ersatz für den Prüfbericht aber eine Negativmeldung vorgelegt. Eine Negativmeldung ist ausreichend, wenn in einem bestimmten Zeitraum keine Kapitalanlagen vermittelt wurden. „Wer dem Gewerbeamt jedoch bereits eine Negativmeldung vorgelegt hat, hat damit unwiderruflich eine Unterbrechung seiner Tätigkeit als Kapitalanlagevermittler belegt“, so der Rechtsanwalt. In diesen Fällen muss, auch wenn eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO vor Beginn des Jahres 2006 vorlag, eine Sachkundeprüfung oder eine bestimmte Aus- oder Fortbildung nachgewiesen werden. Goerz bringt das auf Formel: „Negativmeldung vorgelegt, heißt Qualifikation vorweisen“ und weist auf den Online-Qualifikations-Check des Berliner Qualifikationsanbieters Going Public hin.

Noch problematischer sei, wenn zwar Kapitalanlagen vermittelt wurden und daher keine Negativmeldung erfolgte, aber für einen längeren Zeitraum auch keine Prüfberichte eingereicht wurden: „Da viele Gewerbeämter die Vorlage der Prüfberichte nicht regelmäßig kontrollieren, haben sich viele Vermittler die Einreichung gespart“, beobachtete Rechtsanwalt Goerz in seiner Beratungspraxis. Vermittler auf die das zutrifft, könnten deshalb auf die Idee kommen, die Berichte nachzureichen, um sich die „Alte-Hasen-Regelung“ zu sichern. „Theoretisch ginge das“, meint Goerz. Zwar sehe die MaBV vor, dass die Berichte bis zum Ende des folgenden Jahres eingereicht werden müssen. Die Pflicht zur Vorlage bleibe danach aber weiter bestehen.

„Ein - grundsätzlich mögliches - Nachreichen von Prüfberichten bringt weitreichende Konsequenzen mit sich“, so der Berliner Anwalt. Nach seiner Ansicht kann bei einer Nachreichung der Prüfberichte schnell ein vierstelliger Betrag zusammen kommen. Denn einerseits müssen die Kosten für einen geeigneten Prüfer aufgewandt werden, der mehrere zurückliegende Jahre prüfen muss. Wenn die Pflicht zur Vorlage des Prüfberichtes verletzt wird, so ist dies zudem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Bei der Festsetzung des Bußgeldes würde verschärfend berücksichtigt werden, dass die Prüfberichte für mehrere Jahre nicht vorgelegt wurden.



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